Satzung des Fördervereins des Klinikum Wolfsburg e.V.

                                          Präambel

 

Das Klinikum Wolfsburg dient der medizinischen Versorgung der Bevölkerung  der Stadt und des weiteren Umlandes. Als akademisches Lehrkrankenhaus erfüllt das Klinikum Wolfsburg auch Aufgaben in Forschung und  Lehre. Außerdem übernimmt  das Klinikum im Rahmen der vielfältigen Partnerschafen der Stadt Wolfsburg und der internationalen Aktivitäten der Volkswagen AG vielfältige Aufgaben in der Ausbildung von Gastärzten und in der Kooperation und Kontaktpflege mit auswärtigen Kliniken.   

 

                                   § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen „Förderverein des Klinikum Wolfsburg e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter der Nr. VR 100609  eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Wolfsburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein verfolgt ausschließlich  und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne  des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

 

                                    § 2  Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt den Zweck, das Klinikum Wolfsburg ideell und materiell zu fördern und in der Versorgung und Betreuung der Patienten zu unterstützen.  Er ist  im Rahmen des § 52 Abs. 2  Nr. 3 , der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere  der Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 der Abgabenordnung, und von Tierseuchen  tätig. 

Der Satzungszweck  wird  insbesondere verwirklicht z. B. durch die Unterstützung bei der Pflege und Erweiterung der medizinischen und technischen Ausstattung des Klinikums, der Verbesserung der Ausgestaltung des Klinikums, insbesondere in der Umgebung der  Patienten und MitarbeiterInnen, der Unterstützung von Fortbildungs- und Forschungsaufgaben.

 

Die Mittelbeschaffung zur Erfüllung des Vereinszwecks erfolgt durch Beiträge, Spenden und Benefizveranstaltungen  und Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

Die vom Verein bereitzustellenden Fördermittel sollen im Benehmen mit dem  Direktorium des Klinikums verwendet werden.

                                                                 

 

                                   §  3  Gemeinnützigkeit

 

Der Verein ist  selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne  des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung  (§§ 51 ff. AO).

 

Mittel des Vereins  dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen  aus Mitteln des Vereins.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind  oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Vereinsämter sind Ehrenämter, ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz  nachgewiesener Auslagen.

 

 

                                     § 4  Mitgliedschaft

 

Alle natürlichen und juristischen Personen, die breit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen,  können Mitglied  des Vereins werden. Über die Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Antrages müssen keine Gründe mitgeteilt werden.

Besonders verdiente Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung u Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch den Tod oder durch Ausschluss aus Wichtigem Grund. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.

 

 

                                              § 5  Mitgliedsbeiträge

 

Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder können sich freiwillig  zu höheren  als den festgelegten  Beiträgen verpflichten.

 

 

                                               § Organe des Vereins

 

 

Organe des Vereins sind

 

der Vorstand  und

die Mitgliederversammlung.          

 

 

                                                          §  7  Vorstand

 

Der Vorstand  setzt sich zusammen aus

 

dem/der 1. Vorsitzenden

dem/der 2.  Vorsitzenden

dem/der Schatzmeisterin

dem/der  Schriftführerin

und fünf Beisitzern.

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und

der/die Schatzmeisterin.  Je zwei gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils von der Mitgliederversammlung für die

Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist  zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für die restliche Amtszeit ein anderes Mitglied  mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragt werden.

 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, er führt die Beschlüsse der

Mitgliederversammlung durch und beruft die Mitgliederversammlung ein, in der ein Jahresbericht  vorzulegen ist.

 

Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit

und Vorsatz. Von der Haftung gegenüber dem Verein und gegenüber Dritten für  leichte

Fahrlässigkeit  werden die Mitglieder des Vorstandes durch den Verein freigestellt. 

 

 

                                               §  8  Mitgliederversammlung

 

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied  -auch ein Ehrenmitglied- eine Stimme.

 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

  • Entlastung des Vorstandes

  • Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages

  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

  • Beschlussfassung  über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

                                                                                                     

 

                                                § 9   Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter einer Einhaltung  einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages.  Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich  bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

 

                       § 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird vom/von der  1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

 

Das Protokoll wird vom/von der Schriftführer/in geführt.  Ist dieser/diese nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Schriftführer/eine Schriftführerin.

 

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.  Die Abstimmung muss

Schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der beider Abstimmung  anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 

 

Die Ausübung des Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung kann erfolgen

durch persönliches Erscheinen

schriftlich durch Einschreiben

durch schriftliche Delegation es Stimmrechtes an andere Mitglieder, wobei jedes Mitglied nicht mehr als 5 Stimmen auf sich vereinigen darf.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung  der Presse und weiterer Medien beschließt die Mitgliederversammlung.

 

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse  im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes)  ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen , zur Auflösung des Vereins ebenfalls eine von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter  und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers , die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung , die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

 

     

                      § 11 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

Jedes Mitglied  kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die

Tagesordnung gesetzt werden.  Der Versammlungsleiter  hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.  Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.  Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung  von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

 

                      

                       § 12   Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung  einberufen.

Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse es erfordert  oder wenn die Einberufung von 30 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.  Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§  8, 9, 10, und 11.

 

                       §  13  Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

Die Beschlussfassung  über die Auflösung des Vereins ist nur nach schriftlicher Einladung der Mitglieder zu einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung  unter Angabe der Tagesordnung möglich. Für die Einberufung dieser Mitgliederversammlung  gelten die §§  8, 9, 10, 11 und 12.

 Die Auflösung des Vereins kann nur mit der im § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

 

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt sind der 1. und  der 2. Vor-

sitzende gemeinsam verfügungsberechtigte Liquidatoren.  Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall,  dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

                                                                                                          

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall  steuerbegünstigter Zwecke  fällt das Vermögen des Vereins  an die Stadt Wolfsburg, die es zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege im Sinne der Vereinssatzung zu verwenden hat.